Bootsversicherungen – Häufige Fragen zum Thema

Fragen zur Boots- und Yachtkaskoversicherung

  • Was bedeutet echte „ Allgefahrendeckung “ in der Bootsversicherung?
    • Dies bedeutet, dass „alle Gefahren“ versichert sind, die nicht ausdrücklich in unseren Spezialbedingungen  ausgeschlossen sind. Das  ist der große Vorteil gegenüber der  Einzelgefahrendeckung, in der „alle“ versicherten Risiken „Einzeln“ aufgeführt und definiert sind. Im Falle unserer echten „Allgefahrendeckung“ gilt die so genannte „Umkehr der Beweislast“, d.h. nicht der Versicherungsnehmer muss auf seine Kosten im Schadenfall beweisen, dass der Schaden unter die versicherten Gefahren fällt, sondern der Versicherer, dass der eingetretene Schadenfall nicht in der  „Allgefahrendeckung“ enthalten ist.
      Unsere Angebotspalette zur Yacht- / Bootsversicherung deckt alle Bereiche für den Bootseigner ab. Versicherungsschutz wird sowohl für Motoryachten als auch Segelyachten geboten. Mehr Informationen finden Sie hier.
  • Für welchen Geltungsbereich gilt die Bootsversicherung?
    • Versicherungsschutz besteht für Fahrten, Transporte und Aufenthalte innerhalb des in der Police genannten Fahrtgebietes zu Wasser und zu Lande. Es gilt somit insbesondere auch das Winterlagerrisiko außerhalb von Gewässern in Hallen mit eingeschlossen.
      Mehr Informationen finden Sie hier.
  • Was bedeutet keine Abzüge ‚Neu für Alt‘?
    • Im Falle der echten Neuwertversicherung wird bei einem Totalschaden die als feste Taxe festgesetzte Versicherungssumme, sowie im Teil-schadenfall die Reparaturkosten in voller Höhe bis zur  Versicherungssumme ersetzt. Im Falle unserer Kombinationsversicherung werden Teilschäden bis zur Höhe der Versicherungssumme auf Basis der Reparaturrechnung ohne Abzüge „Neu für Alt“ reguliert.
      Unsere Angebotspalette zur Yacht- / Bootsversicherung deckt alle Bereiche für den Bootseigner ab. Versicherungsschutz wird sowohl für Motoryachten als auch Segelyachten geboten. Mehr Informationen finden Sie hier.
  • Gelten auch die Bergungs-, Wrackhebungs- und Entsorgungskosten im Rahmen der Bootskasko-Versicherung mitversichert?
    • Für die Hebung, Bergung, Entfernung, Entsorgung oder Vernichtung des Wracks leistet der Versicherer für die dadurch entstandenen Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme bis 2.500.000,00 €.
      Mehr Informationen finden Sie hier.
  • Wie und wer stellt den Wert (Versicherungssumme) und den Zustand des Bootes fest?
    • An erster Stelle ist der Versicherungsnehmer (Bootseigner) für die Feststellung des Bootswertes verantwortlich. Dabei sind insbesondere Wertgutachten, Wertschätzungen, sonstige Wertnachweise oder Fotos sehr hilfreich. In der Kaskoversicherung ist eine Fahrtgebietsüberschreitung von längstens 6 Wochen pro Jahr automatisch mit eingeschlossen und ist nicht anmelde- bzw. bestätigungspflichtig.Mehr Informationen zu unserer Bootskasko-Versicherung finden Sie hier.
  • Besteht auch Kasko – Versicherungsschutz, wenn das angegebene Fahrtgebiet überschritten wird und muss man so etwas vorher anmelden und bestätigen lassen?
    • In der Kaskoversicherung ist eine Fahrtgebietsüberschreitung von längstens 6 Wochen pro Jahr automatisch mit eingeschlossen und ist nicht anmelde- bzw. bestätigungspflichtig.
      Mehr Informationen zu unserer Bootskasko-Versicherung finden Sie hier.
  • Muss der Außenbordmotor gegen Diebstahl bei „Verlassen“ des Bootes extra gesichert werden?
    • Ja, mit einer  5 mm starken Stahlkette oder einer gleichwertigen Sicherung. Wir bieten Ihnen Versicherungsschutz sowohl für Motoryachten als auch Segelyachten. Mehr Informationen finden Sie hier.
  • Was versteht man unter „ persönliche Effekten „ in der Bootsversicherung?
    • Persönliche Effekten sind persönliche Gegenstände, die mit dem Boot nicht fest verbunden sind und auch nicht zur Ausrüstung oder Zubehör des Bootes  gehören (z.B.  Bekleidung, Sportausrüstungen für Angeln und Tauchen etc.). Bis zu einer Höhe von 3 % der Versicherungssumme des Bootes  –  höchstens bis zu 3.000,– €  – gelten die persönlichen Effekten im Rahmen unserer Bootskaskoversicherungsbedingungen beitragsfrei mit eingeschlossen. Darüberhinausgehende Werte können gegen einen Beitragszuschlag mitversichert werden. Der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt je Schadenfall gilt nicht für persönliche Effekten. Hier finden Sie mehr Informationen zur Bootskasko.
  • Gibt es in der Boots-/Yacht-Kasko-Versicherung auch einen Schadenfreiheitsrabatt?
    • Ja, es gibt einen Schadenfreiheitsrabatt. Die höchste Rabattstufe erhalten Sie über unser Haus bereits nach 3 schadenfreien Jahren. Diese beträgt 40 %. Die bisher bei Vorversicherern erworbenen Rabattstufen werden entsprechend unserem Rabattsystem angerechnet.
  • Gibt es – ähnlich wie in der KFZ-Haftpflichtversicherung – auch einen „Rabattretter“?
    • Ja, besteht seit mehr als 4 Jahren ein Vertragsverhältnis über die Vermittlung der Franz & Eberhard Schmitz GmbH VVS, so erfolgt nach Ablauf von 4 schadenfreien Versicherungsjahren für einen ersatzpflichtigen Schaden keine Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes.
  • Kann ich meinen Schadenfreiheitsrabatt übertragen?
    • Nein, der Schadenfreiheitsrabatt ist nicht übertragbar.
  • Muß man auch nach 5 oder mehr schadenfreien Jahren noch die volle Selbstbeteiligung tragen?
    • Nein, besteht seit mehr als 5 Jahren ein Vertragsverhältnis über die Vermittlung der Franz & Eberhard Schmitz GmbH, so erfolgt nach Ablauf von 5 schadenfreien Versicherungsjahren für eine ersatzpflichtigen Schaden die Halbierung der Selbstbeteiligung. Unsere Angebotspalette zur Yacht-/Bootsversicherung deckt alle Bereiche für den Bootseigner ab. Mehr Informationen finden Sie hier.

Fragen zur Boots- und Yachthaftpflichtversicherung

  • Gibt es in der Haftpflicht – Bootsversicherung ebenfalls unterschiedliche Fahrtgebiete wie in der Kasko – Bootsversicherung?
    • Nein, in der Haftpflicht –  Bootsversicherung  gilt die weltweite Deckung. Mehr Informationen zur Bootshaftpflicht.
  • Ist die Haftpflicht – Bootsversicherung auch eine gesetzliche „Pflicht-Versicherung“, wie z.B. die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung?
    • Nein, die Haftpflicht – Bootsversicherung ist in  Deutschland derzeit noch keine gesetzliche Pflichtversicherung. In einigen EU-Ländern jedoch muss man eine Haftpflicht – Bootsversicherung abschließen und als Nachweis mitführen, um die Gewässer in dem jeweiligen Land befahren zu dürfen. Hier finden Sie mehr Informationen zur Bootshaftpflicht.
  • Ist die Mindestdeckungssumme in den Ländern mit Pflicht – Bootsversicherung immer einheitlich, oder kann diese auch unterschiedlich in der Höhe sein?
    • Die vorgeschriebene Höhe der Versicherungssumme zur Bootsversicherung (Haftpflicht) kann unterschiedlich hoch sein und man sollte sich deshalb immer vorab im jeweiligen Land über die derzeit aktuelle Mindestdeckungssumme informieren. Mehr Informationen zur Bootshaftpflicht.
  • Kann der nicht zulassungspflichtige Boots – Trailer (grünes Kennzeichen) auch über die Bootsversicherung mitversichert werden?
    • Ja, in der Haftpflicht – Bootsversicherung ist der Bootsanhänger (Trailer) beitragsfrei mit einer Versicherungssumme von  2 Mio  pauschal für Personen- und Sachschäden zusätzlich eingeschlossen. Hier finden Sie weitere Informationen zur Bootshaftpflicht.
  • Was passiert, wenn der Unfallgegner nicht zahlen kann, weil dieser keine oder nur eine Haftpflichtversicherung mit einer nicht ausreichenden Deckungssumme hat?
    • Mit der Forderungsausfalldeckung, die prämienfrei im Rahmen der Boots-/Yacht-Haftpflicht-versicherung mit einer Deckungssumme von 1 Mio. Euro versichert gilt, kann man auch dieses Problem lösen. Lässt sich eine gerichtlich festgesetzte Schadenersatzforderung auch per Zwangsvollstreckung nicht realisieren, behandelt Ihre eigene Boots-/Yacht-Haftpflichtversicherung Sie wie ein „Unfallopfer“. Voraussetzung für diesen Versicherungsschutz ist, dass der Schadensverursacher zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadenereignisses seinen festen Wohnsitz in einem Staat der Europäischen Union oder der Schweiz gehabt hat. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Schäden an dem im Versicherungsschein genannten Boot, da diese auch bei Fremdverschulden über die bewährte Kaskodeckung versichert werden können. Hier finden Sie weitere Informationen zur Bootshaftpflichtversicherung.
  • Sind in der Boots- und Yachthaftpflichtversicherung auch Auslandsschäden mitversichert?
    • Im Rahmen unserer besonderen Bedingungen zur Yachthaftpflichtversicherung gilt die gesetzliche Haftpflicht aus Schadenereignissen in der ganzen Welt.
  • Welcher Liegeplatz/Standort meines Bootes gilt versichert?
    • Der ständige Liegeplatz/Standort des Bootes im Sommer und im Winter muss sich im europäischen Raum befinden. Es gilt weltweiter Geltungsbereich vereinbart. Unsere Angebotspalette zur Yacht-/Bootsversicherung deckt alle Bereiche für den Bootseigner ab. Mehr Informationen finden Sie hier.
  • Werden die Versicherungstarife zum Kundenvorteil geändert bzw. angepasst?
    • Selbstverständlich ist unser Haus im Kundeninteresse darum bemüht, eine Tarifoptimierung durch individuelle Anpassung z.B. an PS-Stärke oder Segelfläche vorzunehmen. Erst Mitte des Jahres 2012 wurde unser Yacht-Haftpflichtversicherungstarif um eine neue Beitragsstufe für Segelboote bis zu einer Segelfläche von 75 qm ergänzt. Unsere Angebotspalette zur Yacht-/Bootsversicherung deckt alle Bereiche für den Bootseigner ab. Mehr Informationen finden Sie hier.
  • Gibt es die sogenannten „blauen Versicherungskarten“ noch?
    • Die sogenannten „blauen Karten“, auch Zertifikate genannt, werden nicht mehr auf blauem Papier gedruckt, d.h. Sie erhalten diese Versicherungsnachweise nunmehr auf weißem Papier. Inhaltlich ergeben sich jedoch keine Änderungen. Die „blauen Karten“ behalten jedoch für die Ausstellungsdauer ihre Gültigkeit. Unsere Angebotspalette zur Yacht-/Bootsversicherung deckt alle Bereiche für den Bootseigner ab. Mehr Informationen finden Sie hier.
  • Wie lange sind die Zertifikate in der Wassersport-Haftpflichtversicherung gültig?
    • Die Zertifikate in der Wassersport-Haftpflichtversicherung werden generell für eine Gültigkeitsdauer von 2 Jahren ausgestellt. Vor Beginn der Wassersportsaison versendet unser Haus automatisch alle 2 Jahre die benötigten Versicherungsnachweise auf Basis der gespeicherten Daten. Sollte der Vertrag jedoch vorher gekündigt oder aus sonstigen Gründen aufgehoben werden, entfällt damit auch die Gültigkeit des Zertifikates. Unsere Angebotspalette zur Yacht-/Bootsversicherung deckt alle Bereiche für den Bootseigner ab. Mehr Informationen finden Sie hier.

Fragen zur Boots-/Yacht-Insassen-Unfallversicherung

  • Wer und was gilt über die Boots-/Yacht-Insassen-Unfallversicherung versichert?
    • Die Boots-/Yacht-Insassen-Unfallversicherung umfasst alle Unfälle des Bootseigners sowie der berechtigten Bootsinsassen vom Betreten bis zum Verlassen des in der Police benannten Bootes incl. des Beibootes. Unfälle beim Ein- und Aussteigen gelten mitversichert. Hier finden Sie mehr Informationen zur Insassen-Unfallversicherung für Boote und Yachten.
  • Wird die Versicherungssumme im Schadensfall aufgeteilt, falls sich mehrere Personen an Bord befinden?
    • Im Schadensfall wird die jeweilige Versicherungssumme für den Todes- und Invaliditätsfall durch die Anzahl der zurzeit des Unfalles im Boot befindlichen Personen geteilt. Jede versicherte Person ist mit dem entsprechenden Teilbetrag der jeweiligen Versicherungssumme versichert. Die Versicherungssummen erhöhen sich beitragsfrei um 100 %, wenn sich mehrere versicherte Personen im Sinne der besonderen Bedingungen auf dem Boot befinden. Hier finden Sie mehr Informationen zur Insassenunfallversicherung für Boote und Yachten.
  • Gelten nur Todesfall und Invaliditätsfall versichert?
    • Nein, es gelten auch Bergungs-/Rückholkosten mit einer Versicherungssumme von 5.000,– Euro versichert unabhängig davon, wie viele Personen sich zum Unfallzeitpunkt im Boot befinden bzw. geborgen werden müssen. Mehr Informationen hierzu finden Sie unter Bootsunfallversicherung.
  • Wer ist über die Boots-/Yacht-Insassen-Unfallversicherung nicht versichert?
    • Personen, die sich beruflich mit der Führung, Wartung und Pflege des Bootes befassen, gelten nicht mitversichert. Hier finden Sie weitere Informationen zur Bootsunfallversicherung.

Allgemeine Fragen zu Bootsversicherungen

  • Wie erhalte ich schnell ein Angebot?
    • Um Ihnen meist sogar innerhalb eines Werktages ein konkurrenzfähiges Angebot unterbreiten zu können, müssen Sie lediglich die Rubrik:„Angebotsanfrage“ auf unserer Website ausfüllen und an uns abschicken. Sie erhalten dann per E-Mail einen unverbindlichen Versicherungs-vorschlag. Einen Antrag sowie unsere Infomappe senden wir als pdf-Datei gleich mit. Unsere Angebotspalette zur Yacht-/Bootsversicherung deckt alle Bereiche für den Bootseigner ab. Mehr Informationen finden Sie hier.
  • Was müssen Sie bei Vertragsabschluss beachten?
    • Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die Fragen wie z.B. nach Vorschäden oder Nutzung (Vercharterung, Regattateilnahme) stets vollständig und richtig beantworten. Zu den von uns gestellten Fragen zu gefahrerhöhenden Umständen ist der Versicherer auf Ihre Angaben besonders angewiesen. Hier finden Sie mehr Informationen zur Bootsversicherung.
  • Welche Unterlagen werden für den Abschluss einer  Bootsversicherung benötigt?
    • 1. Vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Bootsversicherungsantrag
    • 2. Kopie der Boots-Zulassungsbescheinigung mit zugeteiltem Bootskennzeichen
    • 3. evtl. Kopie vom Bootsführerschein
    • 4. Kaufvertrag (soweit vorhanden) und ggfs. aussagekräftige Fotos vom Boot
    • Unsere Angebotspalette zur Yacht- / Bootsversicherung deckt alle Bereiche für den Bootseigner ab. Versicherungsschutz wird sowohl für Motoryachten als auch Segelyachten geboten. Mehr Informationen finden Sie hier.
  • Wann beginnt der Bootsversicherungs-Schutz und kann man auch rückwirkend vor Antrags- und Unterlageneingang Versicherungsschutz beantragen?
    • Der Versicherungsschutz beginnt nach positiver Prüfung grundsätzlich frühestens am Tag (Eingangsstempel) des Antragseinganges per Post, Fax oder Mail. Der Bootsversicherungsantrag muss vollständig ausgefüllt und unterzeichnet sein. Wir bieten Ihnen Versicherungsschutz sowohl für Motoryachten als auch Segelyachten, unsere Angebotspalette finden Sie hier.
  • Ab wann gilt der Versicherungsschutz? Ist auch eine unterjährige bzw. saisonale Laufzeit möglich?
    • Der Antragseingang in unserem Hause ist der frühest mögliche Versicherungsbeginn. Der Versicherungsschutz gilt immer mindestens für ein volles Jahr, da die Prämien nach den risikorelevanten Faktoren in einer sog. Mischkalkulation gebildet werden. Der Versicherungsvertrag verlängert sich nach dem Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn weder der Versicherungsnehmer noch der Versicherer den Vertrag spätestens 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen. Saison-Verträge werden nicht angeboten. Unsere Angebotspalette zur Yacht-/Bootsversicherung deckt alle Bereiche für den Bootseigner ab. Mehr Informationen finden Sie hier.
  • Haben auch andere Personen Versicherungsschutz, die der Versicherungsnehmer berechtigt, mit seinem Boot zu fahren?
    • Die unentgeltliche Überlassung des Bootes an berechtigte Personen ist mitversichert, sofern diese den amtlich vorgeschriebenen Führerschein besitzen. Unsere Angebotspalette zur Yacht- / Bootsversicherung deckt alle Bereiche für den Bootseigner ab. Mehr Informationen finden Sie hier.
  • Kann man die Bootsversicherung beitragsfrei vorübergehend stilllegen bzw. „ruhen“ lassen?
    • Nein, weil das Boot auch dann versichert gilt, wenn es nicht genutzt wird, sondern im Hafen oder Winterlager liegt, oder im Falle eines trailerbaren Bootes in der Garage steht. Auch in diesen Fällen ist es Gefahren ausgesetzt, die versichert sind (z.B. Brand, Sturm, Diebstahl etc.). Unsere Angebotspalette zur Yacht- / Bootsversicherung deckt alle Bereiche für den Bootseigner ab. Versicherungsschutz wird sowohl für Motoryachten als auch Segelyachten geboten. Mehr Informationen finden Sie hier.
  • Wird die Bootsversicherung automatisch gekündigt und aufgehoben, wenn das Boot verkauft ist  oder  muss man das schriftlich mitteilen und welche Unterlagen müssen vorlegt werden?
    • Es erfolgt keine automatische Bekanntgabe über Ab- An- und Ummeldungen an den Versicherer durch eine offizielle Stelle. Deshalb muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Verkauf schriftlich mitteilen und eine Kopie des Kaufvertrages zur Verfügung stellen, weil die Boots-Kaskoversicherung bei Verkauf kraft Gesetz auf den Erwerber übergeht. Das Versicherungsgesetz (VVG) gewährt dabei nicht dem Versicherungsnehmer, sondern nur dem Käufer und dem Versicherer ein Kündigungsrecht. Die Bootshaftpflichtversicherung hingegen geht nicht auf den Käufer über, sondern erlischt bei Verkauf. Unsere Angebotspalette zur Yacht- / Bootsversicherung deckt alle Bereiche für den Bootseigner ab. Mehr Informationen finden Sie hier.
  • Was muss beachtet oder welche Fristen müssen eingehalten werden, wenn man die Bootsversicherung kündigen möchte, aber das Boot noch in Besitz ist?
    • Es muss die gesetzlich geregelte Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Vertragsablauf in schriftlicher Form eingehalten werden. Wir bieten Ihnen Versicherungsschutz sowohl für Motoryachten als auch Segelyachten. Mehr Informationen finden Sie hier.
  • Wie wird ermöglicht, dass Sie im Schadensfall schnellstmögliche Hilfe erhalten?
    • Durch unsere „Schmitz-Helpline“ erhalten Sie im Falle eines Kasko- oder Haftpflichtversicherungsschadens die schnellst- und bestmögliche Hilfe. Durch eine separat geschaltete Notrufnummer ist gewährleistet, dass Sie im Schadensfall 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr sofort Unterstützung bei der Organisation der notwendigen Schadenabwicklungsmaßnahme zur Bootsversicherung erhalten. Mehr Informationen zur Schmitz-Helpline finden Sie hier.
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