Für Besitzer von nicht zulassungspflichtigen Bootsanhängern, deren Trailer-Haftpflicht bisher in die Yacht-Haftpflicht-Versicherung eingeschlossen werden konnte, hat der Gesetzgeber eine eigenständige Gefährdungshaftung von Anhängern (Trailern) geschaffen. Diese Haftungserweiterung knüpft nicht an die Zulassungs- bzw. Versicherungspflicht der Anhänger sondern lediglich daran an, ob der Anhänger dazu bestimmt ist, von Kraftfahrzeugen mitgeführt zu werden (§ 7 Abs. 1 StVG). Sie gilt für Anhänger, die mit dem Zugfahrzeug verbunden sind und solche, die sich in einem abgehängten Zustand befinden. Als Folge haften die Halter von Anhänger und ziehendem Fahrzeug gesamtschuldnerisch, „wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug und einen Anhänger verursacht wird“.
Im Rahmen unserer Yacht-/Sportboothaftpflichtversicherung erstreckt sich der Bootsversicherungsschutz nunmehr beitragsfrei auch auf die gesetzliche Haftpflicht des Versiche¬rungsnehmers aus dem Halten, Besitz und Gebrauch von nach den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes (PfLVG) nicht versicherungspflichter Spezialanhängern (Trailers) zur Beförderung des versicherten Sportbootes, sofern das Kennzeichen im Antrag angegeben wurde. Die Deckungssumme beträgt innerhalb der vereinbarten Grunddeckungssumme 2.000.000,00 € pauschal für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Dieser Versicherungsschutz wird subsidiär gewährt.
Damit besteht Versicherungsschutz sowohl für den Fall, dass der Trailer am Kfz hängt und von diesem gezogen wird als auch für den Fall, dass der Trailer ohne Kfz selbständig abgestellt oder bewegt wird.
Sollten höhere Deckungssummen gewünscht werden, muss eine entsprechende AKB-Deckung (Kfz-Haftpflichtversicherung) abgeschlossen werden. Auch hierzu beraten wir Sie gerne.