Die letzten Jahre haben gezeigt, dass die Boote gerade auch in Winterlagern erhöhten Gefahren ausgesetzt sind. Die meisten und auch größten Schäden im Winterlager entstehen durch Brand, Sturm sowie mut- und böswillige Beschädigung Dritter. Auch das Diebstahlsrisiko darf nicht unterschätzt werden.
Eine weitere Gefahrenquelle stellt auch das Kranen oder Slippen sowie der Transport zum Winterlager dar. Dabei kann es ebenfalls immer wieder zu Beschädigungen an dem Boot kommen.
Das Argument, dass in diesen Fällen die Haftpflichtversicherung des Transportunternehmens oder des Winterlagerbetreibers greift, geht aber oftmals ins Leere. Zum einen ist nicht sicher, ob und in welchem Umfang eine solche Haftpflichtversicherung besteht und zum anderen gehen die Haftpflichtversicherer sehr oft zunächst in die Abwehr der Schadenersatzansprüche, was dann zu einem zusätzlichen Ärger führen kann.
In unseren Spezialbedingungen für die Wassersportkaskoversicherung von Sportbooten gibt es keinen Ausschlusstatbestand im Hinblick auf das Überwintern des Bootes. Unter § 3 Ziffer 3 der Spezialbedingungen wird vielmehr explizit klargestellt, dass auch das Winterlagerrisiko ohne besondere weitere Voraussetzung mitversichert gilt. Damit besteht der Bootsversicherungsschutz unabhängig davon, ob das Boot im Wasser „überwintert“ oder in ein Winterlager an Land gebracht wird. Auch das Slip- sowie Transportrisiko gilt in diesem Zusammenhang vollumfänglich ohne Einschränkungen mitversichert.
Auch der Haftpflichtversicherungsschutz ist im Winterlager von nicht unerheblicher Bedeutung. Sowohl im ruhenden Zustand als auch durch Arbeiten an dem Schiff können sich Haftungsrisiken für Schäden gegenüber Dritten ergeben, die im Voraus für den Yachteigner nicht kalkulierbar sind. Zu denken ist hier beispielsweise an Sachschäden an anderen Booten, verursacht durch einen Brand, ausgehend von einem verschuldeten Defekt in der Elektrik des eigenen Bootes.