Kommt es infolge eines Unwetters oder Naturkatastrophe zu Schäden am Eigentum Dritter (z. B. weil eine Yacht durch den Sturm losgerissen wurde und dadurch ein anderes Boot schädigt), sind diese Schäden grundsätzlich über die jeweilige Boots-Kaskoversicherung abzuwickeln. Sollte dennoch ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Eigner des Bootes geltend gemacht werden, das sich losgerissen hat, ist dies ein Fall für die Boots-Haftpflicht-Versicherung des Eigners des losgerissenen Bootes. Der Versicherungsschutz besteht hier in der Prüfung der Sach- und Rechtslage analog der Tätigkeit einer Rechtsanwaltskanzlei (passive Rechtsschutzfunktion der Haftpflicht-Versicherung). Sollte die Prüfung ergeben, dass tatsächlich eine Haftung des Eigners des Bootes vorliegt, wird dieser berechtigte Schadensersatzanspruch des Geschädigten durch den Haftpflichtversicherer befriedigt. Sollte keine Haftung gegeben sein, besteht Versicherungsschutz in Form der Abwehr dieser unberechtigten Schadensersatzansprüche des Dritten. Die Kosten der Abwehr übernimmt ebenfalls der Versicherer.
Zu beachten ist jedoch, dass für den Yachteigner keine Gefährdungshaftung (wie z. B. bei einem Kfz) besteht, d. h. der Eigner des losgerissenen Bootes haftet nur dann, wenn ihm fahrlässiges und/oder schuldhaftes Handeln nachgewiesen werden kann. Dies ist in den meisten Fällen des Unwetters/Naturkatastrophen aber nicht gegeben, da es sich hier um höhere Gewalt handelt.